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Satzung

Satzung der Berlin Pandas

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Berlin Pandas
2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der
Registernummer VR 40403 B eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen
Ausprägungen
und Formen, sowie Bildungen.
3) Die Ziele und Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in verschiedenen Sportarten, zum
Beispiel Handball, Tanzen, Eltern-Kind-Turnen.
b) die Förderung und Ausübung des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Integrations-, Inklusion- Sports
c) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren u
Kursen
d) die Kooperationen mit Kindergärten, Schulen und sonstigen sozialen Einrichtungen
e) Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern
f) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen
4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des
Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 3 Grundsätze der Vereinstätigkeit
Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in all seinen Belangen auf der
Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Der Berlin Pandas. fördert das Bewusstsein für Fairness und Toleranz und vermittelt
somit Werte, die für die ganzheitliche gesellschaftliche Entwicklung von Bedeutung sind.
Wir treten für die vorurteilslose Begegnung von Menschen mit und ohne Beeinträchtigung
aus unterschiedlichen Ländern, Völkern, ethnischen Gruppen, sexueller Orientierung und
Religionen ein und leisten einen wichtigen Beitrag zur Toleranz und zum gegenseitigen
Verständnis. Der Berlin Pandas verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob
sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist und wirkt aktiv an der Prävention und
Bekämpfung sexualisierter Gewalt im Sport mit. Mitglieder, die eine mit diesen
Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus dem Verein
ausgeschlossen.


§ 4 Grundsatz des Kinder- und Jugendschutzes
Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines um-fassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des
Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische
Unversehrtheit und
Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.


§ 5 Mitglieder des Vereins
1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) passive Mitglieder
2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen.
3) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins
besonders verdient gemacht haben.
5) Passive Mitglieder sind Personen, die nicht am Vereinsleben teilnehmen.
6) Der Verein besteht aus dem Hauptverein und seinen Abteilungen. Es ist nur eine
einheitliche Mitgliedschaft im Verein möglich. Eine Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt
damit
auch die Mitgliedschaft im Hauptverein voraus und umgekehrt. Gleiches gilt für die
Beendigung der Mitgliedschaft.


§ 6 Mitgliederrechte der minderjährigen Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsuntüchtig i. S. d.
Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese
werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2) Kinder und Jugendliche vom 1. bis zum 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich
eingewilligt haben.
3) Kinder und Jugendliche vom 8. bis zum 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im
Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung
ausgeschlossen.
4) Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit
der Aufnahmeerklärung für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines
schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist.
2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der
gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der
Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
3) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die
Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung
bedarf, ist unanfechtbar.
5) Die Mitgliedschaft beginnt mit einer schriftlichen Bestätigung (per Email) durch den Verein.
6) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss aus dem Vereinc) Tod
2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds
gegenüber dem Verein.
3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.


§ 9 Austritt aus dem Verein - Kündigung der Mitgliedschaft
Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden, die
Kündigungsfrist beträgt dabei vier Wochen. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der
Kündigung verantwortlich.


§ 10 Streichung aus der Mitgliederliste
1) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Beiträgen nach dieser in Verzug ist.
2) Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung
angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) bleiben unberührt und dürfen in der ordentlichen
Gerichtsbarkeit eingefordert werden.


§ 11 Ausschluss aus dem Verein
1) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen
werden, wenn das Mitglied:
a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
2) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied
unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.
3) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen
eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
4) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu. Er hat
jedoch die Möglichkeit des ordentlichen Rechtswegs.

§ 12 Beitragsleistungen und -pflichten
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des
Vorstands beschlossen werden.
2) Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
a) eine Aufnahmegebühr
b) ein jährlicher Mitgliedsbeitrag
3) Die Höhe der Beiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
4) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die
Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6) Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin,
die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
7) Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als Erwachsene
Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt.8) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung
regeln.


§ 13 Erhebung von Umlagen
1. Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen
nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen
Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z. B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projekts oder größere Aufgaben).
2. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage
von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit aller abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu
begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen
hat, darf 25% des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrags nicht übersteigen.


§ 14 Abwicklung des Beitragswesens
1) Der Beitrag ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu zahlen und
muss fristgemäß auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der
Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der
Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem
Aufnahmeformular.
3) Von Mitgliedern, die dem Verein eine SEPA-Lastschrift erteilt haben, wird der Beitrag
zum Fälligkeitstermin eingezogen.
4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den
Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
5) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsund Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr.
6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und
wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (z. B. Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.


§ 15 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) Die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand gemäß § 26 BGB


§ 16 Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
1) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt,
der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im
Amte.
2) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
3) Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher
Form.


§ 17 Allgemeiner Gleichberechtigungsgrundsatz
Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur
die männliche Bezeichnung gewählt wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit
und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung.


§ 18 Ausschluss von Stimmrecht
1) Der Anwendungsbereich des gesetzlichen Stimmrechtsverbots des § 34 BGB bleibt durch
die Satzung unberührt.2) Mitglieder und Organmitglieder sind beifolgenden Entscheidungen vom Stimmrecht
ausgeschlossen:
a) Beschlussfassung über die vertragliche Beziehung und deren Inhalt mit dem Verein
b) Abberufung aus der Organstellung gleich aus welchem Grund
c) Erteilung der Entlastung
d) Ausschluss aus dem Verein
e) Verhängung von Vereinsstrafen und Ordnungsmitteln
3) Mitglieder und Organmitglieder sind ferner vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn der
Verein über die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verein zu entscheiden
hat.
4) Allgemein besteht auch ein Stimmverbot, wenn der Beschlussgegenstand die Vornahme
eines Rechtsgeschäfts mit einer einem Mitglied oder Organmitglied nahestehenden Person
betrifft (z. B. Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte bis zum 2.
Grad).


§ 19 Vergütung für Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung, Aufwendungsersatz
1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung
kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
2) Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon usw.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.
6) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.


§ 20 Ordentliche Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand zwei Monate vorher
per Aushang in der vom Verein genutzten Halle sowie auf der
Homepage des Vereins unter www.berlinpandas.de bekannt gegeben.
4) Alle Mitglieder sind berechtigt, bis sechs Wochen vor dem Termin der
Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand
einzureichen. Darauf ist in der Terminerklärung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung per Aushang in der Geschäftsstelle und in der vom Verein genutzten
Halle sowie auf der Homepage des Vereins unter www.berlinpandas.de bekannt gegeben.
6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands zu Beginn der
Versammlung einen Versammlungsleiter.8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf
geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern beschließt die Mitgliederversammlung.
10) Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die
Geschäftsordnung des Vereins.


§ 21 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden
Vereinsangelegenheiten:
1) Entgegennahme des Berichts des Vorstands
2) Entlastung des Vorstands auf der Grundlage des Berichts der Rechnungsprüfer
3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
4) Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer
5) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
6) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
7) Beschlussfassung über eingereichte Anträge


§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse
des Vereins erforderlich ist. Dies kann vom Vorstand oder im Rahmen eines
Minderheitenverlangens von mindestens 10% der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der
Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin
bekannt geben.
2) Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
3) Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
sowie der Tagesordnung erfolgt per Aushang in der Geschäftsstelle und in der vom Verein
genutzte Halle sowie auf der Homepage des Vereins unter www.berlinpandas.de.
4) Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind
nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge
und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
5) Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog,
soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach
den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.


§ 23 Vorstand gemäß § 26 BGB
1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
a) 1. Vorstand
b) 2. Vorstand
c) dem Schatzmeister
d) dem Jugendwart
d) dem Sportlichen Leiter
2) Jeweils drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre.
4) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung.
Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen. Wiederwahl ist
zulässig.
5) Wahlvorschläge für Vorstandsämter müssen bis vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim aktuellen Vorstand eingebracht werden. Erhält keiner deraufgestellten
Kandidaten die erforderliche Mehrheit, können in diesem Fall bei der Wahlversammlung
noch Vorschläge eingebracht werden.
6) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne
Vorstandsmitglieder.
7) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode vorzeitig
aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung
ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands
beschränkt und wird mit der regulären Wahl in der
nächsten Mitgliederversammlung hinfällig.
8) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist unzulässig.
9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.


§ 24 Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung
1) Der Vorstand ist zuständig für die Geschäftsführung. Er leitet und führt den Verein nach
Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der
Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.
2) Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und
Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen
Geschäftsverteilungsplan.
3) Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung
nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind.
4) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die
Haushaltsrechnung unter Beachtung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen
Vorschriften geführt werden.
5) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungsund Controlling System einzurichten, damit den Fortbestand des Vereins gefährdende
Entwicklungen früh erkannt werden und unverzüglich geeignete Maßnahmen durch den
Vorstand ergriffen werden können.
6) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Im Streitfall tragen die
Vorstandsmitglieder dafür die Beweislast.
7) Der Vorstand übt im Verein die Arbeitgeberfunktion mit allen Rechten und Pflichten aus.
Personalangelegenheiten wie Anstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie
die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse liegen in der Zuständigkeit des Vorstands.
8) Die interne Aufgabenverteilung legt der Vorstand in eigener Zuständigkeit fest und regelt
die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche
Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereich der Gesamtgeschäftsführung fallen und
welche Aufgaben durch einzelne Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich wahrgenommen
werden.


§ 25 Informationspflicht des Vorstands
1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht des Vereins unverzüglich
nach der Erstellung den Mitgliedern zum Zweck der Feststellung des Jahresabschlusses
vorzulegen. Der Bericht der Kassenprüfer des Vereins ist den Mitgliedern ebenfalls
unverzüglich nach Eingang vorzulegen.
2) Der Vorstand ist verpflichtet, jedem Mitglied auf Verlangen unverzüglich Auskunft über
die Angelegenheiten des Vereins zu geben und Einsicht der Bücher und Schriften zu
gestatten.
3) Der Vorstand darf die Einsicht und die Auskunft verweigern, wenn anzunehmen ist, dassdas Mitglied sie zu vereinsfremden Zwecken verwendet und dadurch dem Verein ein
nicht unerheblicher Nachteil entsteht.
4) Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift des Protokolls der
Mitgliederversammlung nehmen. Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift des
Protokolls der Mitgliederversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hat
das Mitglied zu tragen. Diese Regelungen sind nicht auf die Niederschriften des Vorstands des Vereins anzuwenden.


§ 26 Gliederung des Vereins
1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich
unselbständiger Abteilungen.
2) Es ist vorrangige Aufgabe des Vorstands den Solidargedanken des Vereins zu fördern und
bei den anstehenden Entscheidungen zu beachten.
3) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.
4) Die Durchführung des Sports des Vereins ist Aufgabe der einzelnen
Abteilungen.


§ 27 Stellung der Abteilungen
1) Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
2) Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen eigenen Verein, so
verbleibt das gesamte bisherige Abteilungsvermögen Vermögen des Gesamtvereins.
3) Die Abteilungen gehören fachlich dem jeweiligen Landes- oder Bundesverband an.
4) Neue Abteilungen können nur durch Beschluss des Vorstands gebildet werden.
5) Abteilungsveranstaltungen von größerer oder überörtlicher Bedeutung müssen vom Vorstand genehmigt werden.
6) Soweit Abteilungen oder deren Organe und Organmitglieder gegen Regelungen in diesem
Teil der Satzung verstoßen, sind diese verpflichtet, dem Verein diese Aufwendungen
zu erstatten.
7) Über alle Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsorgane und -gremien ist ein Protokoll
zu führen, dass dem Vorstand unaufgefordert binnen vier Wochen in Abschrift
auszuhändigen ist.


§ 28 Auflösung von Abteilungen, Abspaltung, Zwangsauflösung
1) Abteilungen des Vereins können sich nach Maßgabe der folgenden Regelungen auflösen
oder vom Verein abspalten.
2) Jede Abteilung kann sich ohne weiteres durch einfachen Beschluss der
Abteilungsversammlung freiwillig auflösen.
3) Die Mitglieder der Abteilung haben das Recht, durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, die Vereinsmitgliedschaft in diesem Fall fristlos (außerordentlich) zu kündigen,
andernfalls besteht die Vereinsmitgliedschaft weiter. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge
werden im Fall der fristlosen Kündigung anteilig zurückerstattet.
4) Vorhandene Vermögenswerte der Abteilungen bleiben im Eigentum des Gesamtvereins
und sind von diesem entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden. Anteilige Ansprüche
der Abteilungsmitglieder bestehen nicht.
5) Unter bestimmten Voraussetzungen kann es im Interesse des Vereins und/oder der
Abteilungen sein, dass sich eine bestehende Abteilung aus dem Verein herauslöst und einen
eigenen Verein gründet oder sich einem bestehenden anderen Verein anschließt. Diese
Voraussetzung hat die Abteilungsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder festzustellen. Dieser Beschluss ist mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung des Hauptvereins zu bestätigen.
Grundlage für die Abspaltung sind die Regelungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG).
6) Eine Abteilung kann durch den Beschluss des Vorstands mit einer Mehrheitder stimmberechtigten Mitglieder unter folgenden Voraussetzungen
aufgelöst werden:
a) ein ordnungsgemäßer Abteilungsbetrieb kann nicht mehr gewährleistet werden
b) die Abteilung hat trotz Abmahnung mehrfach in grober Weise und nachhaltig gegen
die Interessen des Vereins und/oder diese Satzung verstoßen
c) die Abteilung und deren Betrieb kann auf Dauer nicht mehr finanziert werden und es
besteht deshalb eine Gefahr für die anderen Abteilungen und den Gesamtverein.

§ 29 Organisation der Abteilungen
1) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung
geben. Sie wird in der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit
die Genehmigung des Vorstands.
2) Die Abteilungen verfügen über eigene Haushaltsmittel, die ihnen über den Gesamtverein
im Rahmen des Haushaltsplans zugewiesen werden. Die Haushaltsmittel werden jährlich
neu verhandelt und vom Vorstand beschlossen.
3) Die Abteilungen entscheiden im Rahmen der ihnen zufließenden Mittel selbständig über
die Verwendung und den Einsatz der Mittel.
4) Abteilungen sind nicht berechtigt, auf sie bezogene Bankkonten oder Kassen zu führen.
5) Abteilungen sind nicht befugt eigene Kredite aufzunehmen.
6) Werden dem Verein Spenden- oder Sponsoringmittel zugeleitet, die zweckgebunden für
eine Abteilung, eine Sportart oder einem Zweck bestimmt sind, fließen diese
uneingeschränkt und ohne Anrechnung auf die Haushaltsmittel der Abteilung zu.
7) Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu laufenden
Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern und
Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über den laufenden Bezug von Waren oder
sonstigen Leistungen, können rechtsverbindlich nur vom Vorstand abgeschlossen werden.
8) Unabhängig von den Vereinsbeiträgen (vgl. § 12) können die Abteilungen durch Beschluss
der Abteilungsversammlung einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben. Die Höhe
der Beiträge muss dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt werden

§ 31 Maßnahmen des Vereins zur Sicherung des Abteilungsbetriebs und des Vereins
1) Der Vorstand des Gesamtvereins ist befugt, eine kommissarische Abteilungsleitung einzusetzen, wenn:
a) die Abteilung keine Abteilungsleitung wählt oder eine Bestellung nicht möglich ist
b) die Abteilungsleitung in grober Weise beharrlich gegen diese Satzung verstößt
c) die Abteilung nicht mehr finanziert werden kann
2) Mit dieser Maßnahme verliert die bisherige Abteilungsleitung ihre Befugnisse. Die
kommissarische Abteilungsleitung besteht aus mindestens drei Personen. Sie hat alle
Rechte
nach dieser Satzung. Sie hat alsbald die Wahl einer ordentlichen Abteilungsleitung zu
veranlassen.


§ 32 Kassenprüfung
1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren, wobei bei jeder Neuwahl ein Prüfer ausscheidet
und ein anderer Prüfer neu zur Wahl steht. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Revisionsausschusses während der Amtszeit aus, so
kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied
für die verbleibende Amtszeit des Revisionsausschusses bis zur nächsten Wahl durch die
Mitgliederversammlung in den Ausschuss berufen.3) Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
4) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der
Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen/Barkassen. Die Kassenprüfer sind zur
umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und
rechnerischer
Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
5) Auf Beschluss des Vorstands kann die Kassenprüfung alternativ durch eine
externe, unabhängige und fachlich anerkannte Prüfungsgesellschaft oder einen
Steuerberater erfolgen.
6) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei
festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
7) Weitere Einzelheiten der Tätigkeit regelt der Vorstand in der Finanzordnung
des Vereins.

§ 33 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Alle erwachsenen Mitglieder besitzen Stimmrecht und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Bei Minderjährigen Mitgliedern wird das Stimmrecht durch einen Erziehungsberechtigten
ausgeübt4. Gewählt werden können alle volljährigen, geschäftsfähigen Mitglieder des Vereines,
wenn sie dem Verein 12 Monate angehören.
5. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als
Gäste teilnehmen


§ 34 Beschlussfassung und Wahlen
1) Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung vorsieht.
2) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit
bedeutet
Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.
3) Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.

§ 35 Protokolle
1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen
Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
2) Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
3) Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung
und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet
über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.


§ 36 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
1) Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung von Beschlüssen des Vereins
und seiner Organe können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung
gerichtlich geltend gemacht werden.2) Gleiches gilt für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksamkeit von
Beschlüssen. Die Rüge ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angaben von Gründen zu erheben.
3) Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereins- oder Organmitglied ist zur
Anfechtung berechtigt.
4) Vor Anrufung der staatlichen Gerichte ist Verfahrensvoraussetzung, dass das Mitglied
das vereinsinterne Rechtsbeihilfeverfahren durchgeführt hat.


§ 37 Bekanntmachungen und Informationen des Vereins
1) Bekanntmachungen und Informationen des Vereins für seine Mitglieder wie z. B. über
das Inkrafttreten einer Satzungsänderung, Änderungen im Vorstand, Änderungen beim
Beitragswesen werden auf der Homepage des Vereins unter www.berlinpandas.de
veröffentlicht.
2) Die Satzung und die Vereinsordnungen stehen den Mitgliedern ebenfalls über die
Homepage des Vereins zur Verfügung.
3) Es obliegt den Mitgliedern sich regelmäßig über die Homepage des Vereins über das
aktuelle Vereinsgeschehen zu informieren.

§ 38 Satzungsänderung und Zweckänderung
1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2) Zu einem Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 39 Vereinsordnungen
1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens
Vereinsordnungen.
2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in
das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand
zuständig, sofern nicht an anderer Stelle dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
4) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgender Bereiche und Aufgabenstellungen
erlassen werden:
a) Geschäftsordnung für die Organe des Vereins
b) Finanzordnung
c) Beitragsordnung
d) Jugendordnung
e) Wahlordnung
f) Ehrenordnung
5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen
Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden.
Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.


§ 40 Datenschutzrichtlinie
1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den
Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im
Einzelfall eine ausdrückliche Genehmigung des Betroffenen vorliegt.
2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und Verwendung
erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 41 Haftungsbeschränkungen
1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins
im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis
nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des
Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die
Versicherung des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist
§ 31a Abs. 2 BGB nicht anzuwenden.
2) Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung
herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen
den
Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie
auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.


§ 42 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung
des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
an den Landessportbund Berlin e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 43 Gültigkeit der Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 01.06.2023 beschlossen und
tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer
Kraft.

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